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Datenschutzbeauftragter


Intro: Was ist mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gemeint, welche Funktion hat sie und was muss bei der Umsetzung beachtet werden?

To-Dos: Wie ist bei der Erfüllung der Bestellpflicht und damit zusammenhängender Pflichten konkret vorzugehen?

Statements: Was haben die Datenschutzaufsichtsbehörden zum Thema Bestellung zum Datenschutzbeauftragten veröffentlicht?






Datenschutzbeauftragten rechtskonform bestellen





Was ist mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gemeint, welche Funktion hat sie und was muss bei der Umsetzung beachtet werden?

Wird eine Person zum Datenschutzbeauftragten bestellt, bedeutet dies, dass sie gesetzlich definierte Datenschutzaufgaben für das bestellende Unternehmen übernehmen muss. Diese Aufgaben sind insbesondere:

  1. Beratung des Unternehmens und seiner Beschäftigten bzgl. bestehender Datenschutzpflichten
  2. Hinwirken auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften, Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten
  3. Beratung und Prüfung der Datenschutzfolgenabschätzung
  4. Anlaufstelle für die Datenschutzaufsicht.

Ein Datenschutzbeauftragter muss in folgenden Fällen bestellt werden:
  1. Kerntätigkeit des Unternehmens beinhaltet umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen
  2. Kerntätigkeit des Unternehmens beinhaltet umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten nach Art. 9 oder Daten nach Art. 10
  3. Anlaufstelle für die Datenschutzaufsicht
  4. Datenverarbeitung wird von einer Behörde / öffentlichen Stelle durchgeführt (Ausnahme: Gerichte).

Bei der Person des Datenschutzbeauftragten kann es sich entweder um einen Mitarbeiter des Unternehmens handeln (dann spricht man von einem „internen Datenschutzbeauftragten“) oder es wird eine externe ExpertIn, also eine sogenannte externe Datenschutzbeauftragte bestellt. HIER sind die Vor- und Nachteile der Bestellung eines internen bzw. externen Datenschutzbeauftragten abgebildet.

Bei der Auswahl eines/einer Datenschutzbeaufragten ist darauf zu achten, dass diese/dieser über eine ausreichende juristische, technische und organisatorische Qualifikation verfügt. Darüber hinaus darf der Datenschutzbeauftragte in keinem Interessenkonflikt mit anderen von ihm im Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten stehen. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere dann vor, wenn die Person Entscheidungen bzgl. des Bestehens oder der Ausgestaltung einer Datenverarbeitung treffen kann, wie dies bei Leitungspersonen regelmäßig der Fall ist. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es nämlich gerade nicht, organisatorische Verantwortung für eine Datenverarbeitung zu übernehmen, sondern vielmehr darauf hinzuwirken, dass diese im Einklang mit einschlägigen Datenschutzgesetzen erfolgt.



Wie ist bei der Erfüllung der Bestellpflicht und damit zusammenhängender Pflichten konkret vorzugehen?

1

Ermittlung, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss


2

Auswahl einer ausreichend im Datenschutz qualifizierten Person, die zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden kann


3

Bestellung der ausgewählten Person mittels Bestellurkunde


4

Information der Datenschutzaufsichtsbehörde über die erfolgte Bestellung zum Datenschutzbeauftragten





>> Finde heraus, welche anderen Datenschutzpflichten im Einzelfall ggf. zu beachten sind.



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