Der Zweck bzw. die Zwecke einer Datenverarbeitung müssen grundsätzlich vor Beginn der Datenverarbeitung festgelegt werden (Grundsatz der Zweckbindung). Dies soll sicherstellen, dass jegliche Datenverarbeitung begründungspflichtig ist und die Erforderlichkeit bestimmter Datenverarbeitungen einen klaren Bezugspunkt - also den jeweiligen Zweck - hat.
Die DSGVO erkennt gleichwohl an, dass es Situationen gibt, in denen eine Zweckänderung legitim ist, die Daten also für einen weiteren Zweck genutzt werden dürfen. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Durchführung einer sogenannten Kompatibilitätsprüfung anhand oben genannter Kriterien
Information des Betroffenen über die bevorstehende Zweckänderung
Anpassung der Verarbeitungsübersicht und der Datenschutzhinweise
>> Finde heraus, welche anderen Datenschutzpflichten im Einzelfall ggf. zu beachten sind.