Eine Information des Betroffenen ist immer dann erforderlich, wenn es zu einer Datenschutzverletzung gekommen ist und aus dieser ein hohes Risiko für die Personen entstanden ist, die von der Datenschutzverletzung betroffen sind.
Eine solche mit hohem Risiko behaftete Datenschutzverletzung liegt immer dann vor, wenn es zu einer Verletzung der Datensicherheit gekommen ist (z.B. Hackerangriff) und hierdurch ein Risiko entstanden ist, z.B. weil der Hacker auf die freiliegenden Daten nachweislich zugegriffen hat und es sich um Daten handelt, die einen merklichen Persönlichkeitseingriff ermöglichen (z.B. Identitätsdiebstahl, Erpressung, Bewerbung der Person). In einem solchen Fall muss neben einer Information der für das Unternehmen zuständigen Datenschutzaufsicht auch eine unverzügliche Information der Betroffenen erfolgen. Zu den gesetzlich definierten zu übermittelnden Informationen zählen:
Information der für die Meldung zuständigen Abteilung (in der Regel Datenschutz- oder Rechtsabteilung). Eine entsprechende interne Meldepflicht sollte in einer Data Breach-Richtlinie im Unternehmen verankert werden.
Ermittlung der gesetzlich definierten Informationen gemeinsam mit dem jeweils betroffenen Fachbereich sowie Ermittlung der Betroffenen und deren Kontaktdaten.
Benachrichtigung der Behörde, ggf. Entgegennahme von Einschätzungen/ Anordnungen dieser Behörde.
Erstellung eines Benachrichtigungstextes.
Information der Betroffenen.
Dokumentation der Datenschutzverletzung.
>> Finde heraus, welche anderen Datenschutzpflichten im Einzelfall ggf. zu beachten sind.